Corona Advokatix

Corona und Staatsrecht

Wenn Sie ein Problem mit der vom Gesetzgeber verhängten 2G-Regel im Einzelhandel (Betreten und Shoppen im Geschäft nur unter dieser G-Bedingung) haben, so gibt es rechtlich verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Zahlreiche Gerichte haben darin nämlich einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Verhältnismäßigkeitsprinzip und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen (so z.B. OVG Lüneburg, Az.: 13 MN 477/21). Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Wenn Sie ein Problem mit einer verhängten Ausgangssperre haben, so gibt es rechtlich verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Zahlreiche Gerichte haben darin nämlich einen Verstoß gegen das unter anderem verfassungsrechtlich geschützte Verhältnismäßigkeitsprinzip gesehen (z.B. VG Hannover und OVG Lüneburg). Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Wenn Sie ein Problem mit einer verhängten Maskenpflicht insbesondere an Schulen haben, so gibt es rechtlich verschiedene Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Mehrere Gerichte haben darin nämlich einen Verstoß gegen das unter anderem verfassungsrechtlich geschützte Verhältnismäßigkeitsprinzip und auch den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen (z.B. die Amtsgerichte in Weilheim und Weimar). Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Wenn Sie Probleme damit bekommen, dass Sie weder geimpft noch genesen sind und daher stattdessen einer Testpflicht für bestimmte Sachen oder Aktivitäten unterliegen, so können Sie sich rechtlich darauf berufen, dass solche Beschränkungen gegen Ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen und eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar. Dies wird allerdings von deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt, gegenteilig wurde insoweit auch oftmals schon entschieden (so z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021, Az.: 1 S 3295/21). Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Wenn Sie ein Problem gleich mit der gesamten Corona-Verordnung Ihres Bundeslandes haben, so gibt es verschiedene rechtliche Angriffspunkte auf einzelne darin enthaltene Maßnahmen, welche die jeweilige Verordnung als insgesamt unrechtmäßig bzw. unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt unverhältnismäßig erscheinen lassen. So hat es beispielhaft schon einmal das Amtsgericht Weimar für eine in Thüringen erlassene Corona-Verordnung entschieden. Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Corona und Strafrecht

Wird Ihnen im Zusammenhang mit gesetzlich möglichen Corona-Verstößen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat vorgeworfen? Haben Sie schon eine polizeiliche oder ordnungsbehördliche Anordnung (z.B. Anhörung/Vorladung oder Bußgeldbescheid) in diesem Zusammenhang erhalten? Dann gibt es verschiedene und ganz individuelle Möglichkeiten der Verteidigung bis hin zum Ziel einer Verfahrenseinstellung oder sogar eines Freispruchs. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte in jedem Fall einen unseren Vertragsanwalt zwecks professioneller anwaltlicher Verteidigung.

Corona und Mietrecht

Durch die COVID-19-Pandemie allein bedingte Beeinträchtigungen der Mietsache selbst bis hin zu erforderlich gewordenen Schließungen von Einzelhandelsgeschäften führen nach aktueller Rechtsprechung nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB und darauf basierenden Mietminderungsansprüchen (BGH Urteil vom 12.01.2022, Az.: XII ZR 8/21). Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Die aktuelle Rechtsprechung und auch der deutsche Gesetzgeber gehen davon aus, dass die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete trotz Corona grundsätzlich uneingeschränkt weiter besteht. Lediglich für den Zeitraum des gesetzgeberischen Moratoriums vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 konnten Mietzahlungen coronabedingt zurückgehalten werden ohne dafür gekündigt werden zu dürfen, diese müssen aber spätestens ab dem 01.07.2022 nachgezahlt werden, da es sich nur um eine gesetzlich verankerte Stundung handelt. Wenn Sie noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Der Bundesgerichtshof hat höchstrichterlich geklärt, welche Auswirkungen in der Corona-Pandemie insbesondere behördlich angeordnete Geschäftsschließungen auf den Zahlungsanspruch der Vermieter haben. Danach kommt zumindest eine Kürzung der Gewerbemiete wegen des sogenannten Rechtsinstitutes einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, welche es aber einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Ausschlaggebend sind die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftsschließung (BGH, Urteil vom 12.01.2022, Az.: XII ZR 8/21). Wenn Sie hierbei noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Corona und Vertragsrecht

Bei einer coronabedingten Stornierung Ihrer bereits gebuchten Reise erheben die Reiseveranstalter regelmäßig nicht ganz unerhebliche Stornogebühren. Ob dies aber wirklich berechtigt ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere behördliche Reisewarnungen und Risikogebietseinstufungen, sowie der Reise an sich ab.

Beispielhaft hat insoweit auch das Landgericht Oldenburg entschieden ( Urteil vom 10.11.2021, Az.: 5 S 127/21), dass ein Reiserücktritt selbst auch vor einer Reisewarnung bzw. Ausweisung als Risikogebiet gerechtfertigt und kostenfrei möglich ist, wenn die Infektionswahrscheinlichkeit gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt des Reisenden signifikant höher gewesen wäre.

Wenn Sie in einem solchen Fall professionelle Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte unseren Vertragsanwalt.

Wenn Ihr Fitnessstudio coronabedingt zeitweise schließen musste, sind Sie für den Zeitraum dieser Schließung nicht zur Zahlung der monatlich geschuldeten Studiobeiträge verpflichtet.

Der Betreiber eines Fitnessstudios hat dann deshalb gegen seinen Vertragspartner auch keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits so entschieden (BGH Urteil vom 04.05.2022, Az.: XII ZR 64/2). Wenn Sie in einem solchen Fall professionelle Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte unseren Vertragsanwalt.

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.) kann bei sogenannten Existenzsichernden Verträgen für Verbraucher wie Dauerschuldverhältnisse der Daseinsvorsorge über Telekommunikation, Pflichtversicherungen, Strom und Gas etc. ein Recht auf Zahlungsaufschub ausgeübt werden. Es handelt sich dabei lediglich um ein Leistungsverweigerungsrecht bis 30.06.2020, d.h. die Zahlungsverpflichtungen bleiben dennoch weiterhin bestehen. Wenn Sie in einem solchen Fall professionelle Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte unseren Vertragsanwalt.

Gesundheit

Sie haben einen gesundheitlichen Schaden infolge der Corona-Schutzimpfung erlitten und haben bereits erfolglos eine Entschädigung beantragt? Dann helfen wir Ihnen gern weiter.