Krypto-Advokatix

Solche Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token können also, je nach den Umständen des Einzelfalls, zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 EStG) führen. Der Verkauf von Bitcoin wird als „privates Veräußerungsgeschäft“ (PVG) angesehen (§ 23 EStG). Wenn die Gewinne bei der Veräußerung (d. h. speziell für Bitcoin: Verkauf/Auszahlung in EUR, Tausch gegen andere Kryptowährungen oder Kauf von Waren und Dienstleistungen) innerhalb eines Jahres die Freigrenze von 600 € pro Jahr nicht überschreiten oder die Bitcoin-Einheiten nach dem Kauf länger als ein Jahr (Spekulationsfrist) gehalten wurden, bleiben die Gewinne steuerfrei. Verluste beim Verkauf von Bitcoin innerhalb eines Jahres können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden und die Steuerlast verringern. Wenn Sie hierbei noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Wer dieses Mining über einen längeren Zeitraum regelmäßig betreibt, d.h. Rechenleistung zur Verfügung stellt, um neue Bitcoin-Einheiten zu erschaffen (Anschaffungsvorgang; entgeltlicher
Erwerb von Dritten), die Transaktionen zu validieren und das Netzwerk zu sichern, muss ein Unternehmen gründen und entsprechende Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer zahlen (gemäß § 15 EStG). Wenn Sie hierbei noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Bei zusätzlichen Erträgen/passivem Einkommen durch Bitcoin mittels Lending (Verleihgeschäft), wobei eine bestimmte Anzahl von Bitcoin-Einheiten für eine bestimmte Zeit gegen einen
bestimmten Zinssatz verliehen werden, wird zwischen der Überlassung von Betriebs- und Privatvermögen unterschieden. Bei Privatvermögen sind Einkünfte aus dem Lending gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Eine spätere Veräußerung der durch das Lending erlangten Bitcoin wäre zwar nicht steuerbar, da kein
Anschaffungsvorgang stattfand. Aber dies ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, die Finanzämter gehen damit unterschiedlich um. Wenn Sie hierbei noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Bitcoin (und andere Kryptowährungen) werden erbschaftsteuerlich genauso behandelt wie andere vererbbare Gegenstände, wie z.B. Goldmünzen oder Autos. Auch Bitcoin unterliegt somit der
Erbschaftssteuer. Bewertungszeitpunkt für ein Bitcoin-Erbe ist der Zeitpunkt der Schenkung oder des Todes des Besitzer der Bitcoin. Es kann lediglich der Zugang zu den Bitcoin in Form des kryptografischen Schlüssels („Private Key“) vererbt werden. Der Inhaber der Bitcoin muss daher gewährleisten, dass der Erbe Zugang zu den Bitcoin erhalten kann, indem er den „Private Key“ physisch speichert, z. B. auf einem Blatt Papier oder auf einem USB-Stick oder Computer, was als Teil des Nachlasses auf den Erben übergeht.

Wenn der „Private Key“ in einer Online-Wallet eines Dienstleisters (z. B. eine Kryptobörse) auf einem externen Server gespeichert ist,
hat der Erbe Anspruch auf den Zugang zu dieser OnlineWallet über den Anbieter (digitales Erbe: BGH-Urteil zu Facebook Zugang zu Profil von Verstorbenen) sowie auf die Rechte aus dem Vertrag zwischen Inhaber und Dienstleister (gemäß Universalsukzession).

Es ist daher sehr wichtig, den „Private Key“ langfristig zu sichern und den Erben vorher zu informieren, dass Bitcoin als digitales Vermögen vorhanden sind und wie man an sie herankommt (Nachlassplanung und Testament). Wenn Sie hierbei noch detaillierte Rechtshilfe in Ihrem konkreten Fall benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Anfrage bei unserem Vertragsanwalt.

Als bislang einziger Anbieter im Bereich Legal Tech bieten wir bei
entsprechendem Bedarf schon anwaltliche Beratungen an, welche Sie auch gern in Bitcoin vergüten bzw. bespenden können. Es handelt sich dabei um eine rein freiwillige und ehrenamtliche Beratungstätigkeit, welche von unseren Vertragsanwälten speziell nur über Telegram (dort zu finden unter „Anwalt Advokatix“) erbracht wird, da bei diesem Messenger auch zugleich eine Möglichkeit für Bitcoin-Spenden besteht.

Klarstellen möchten wir hierbei, dass solche Telegram-Beratungen also grundsätzlich kostenfrei sind und hierfür von Ihnen vorgenommene Bitcoin-Spenden natürlich auf freiwilliger Basis und nur zwecks Weiterentwicklung unserer Advokatix-Dienste erfolgen.